Worauf es ankommt - Erfüllung Ihrer Pflichten als Eigentümer

Wir weisen Sie hiermit darauf hin, dass Grundstückseigentümer bzw. Straßenanlieger nach § 28 Straßengesetz für Baden-Württemberg, dazu verpflichtet sind das so genannte Lichtraumprofil zum öffentlichen Verkehrsraum freizuhalten.  

Hierzu gehört der Bereich 4,50 m über der Fahrbahn, 2,50 m über Radwegen und 2,30 m über Fußwegen.

Pflanzungen auf Ihren Privatgrundstücken müssen Sie so zurückschneiden, dass keine Behinderungen entstehen und diese nicht auf Gehwege, Radwege oder die Straße hineinragen. Verkehrszeichen dürfen durch Ihre Pflanzungen nicht verdeckt und die Ausleuchtung der öffentlichen Verkehrsfläche nicht behindert werden.
 
Zusätzlich möchten wir Sie darüber informieren, dass Sie als Grundstückseigentümer bei Missachtung der oben genannten Vorschriften im Falles eines Unfalls haften.

Hier ein Beispiel für Sie, wie es nicht aussehen soll

Beispiel von Lichtraumpfrofil nicht eingehalten, Busch wächst über Geweg
(Erstellt am 23. Mai 2024)