Aufhebung der noch in Kraft befindlichen Teilfläche des Bebauungsplanes "Gemeindezentrum - Bauabschnitt I" vom 26.02.1976
Der Gemeinderat Bischweier hat am 14.09.2023 in der öffentlichen Sitzung die Aufhebung der noch in Kraft befindlichen Teilfläche des Bebauungsplans "Gemeindezentrum - Bauabschnitt I" vom 26.02.1976 sowie die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 1 BauGB und § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), i. V. m. § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) als Satzung beschlossen.
Für den räumlichen Geltungsbereich der Aufhebung der noch in Kraft befindlichen Teilfläche des Bebauungsplanes "Gemeindezentrum - Bauabschnitt I" vom 26.02.1976 und der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften ist in folgendem abgebildeten Lageplan dargestellt:
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB treten der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Einsicht in die Unterlagen Die Aufhebung der noch in Kraft befindlichen Teilfläche des Bebauungsplans "Gemeindezentrum - Bauabschnitt I" vom 26.02.1976 sowie die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung und Belange des Umweltschutzes können gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hier nachfolgend oder im Rathaus der Gemeinde Bischweier, Bahnhofstraße 17, 76476 Bischweier während der Öffnungszeiten eingesehen und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft erhalten werden.
Verletzung zu Entschädigungsansprüchen, Verfahrens- und Formvorschriften
I.Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, wird hingewiesen. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
II.Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Bischweier geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Auf die Frist zur Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften gemäß § 215 BauGB wird hingewiesen.
III.Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, die die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Aufhebung Bebauungsplan "Gemeindezentrum - Bauabschnitt I" vom 26.02.1976
Öffentliche Bekanntmachung
Aufhebung der noch in Kraft befindlichen Teilfläche des Bebauungsplanes "Gemeindezentrum - Bauabschnitt I" vom 26.02.1976
Der Gemeinderat Bischweier hat am 29. Juni 2023 in öffentlicher Sitzung die Aufhebung der noch in Kraft befindlichen Teilfläche des Bebauungsplanes "Gemeindezentrum - Bauabschnitt 1" vom 26.02.1976 nach § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Maßgebend ist der Entwurf vom 29.06.2023 zur Aufhebung der noch im Kraft befindlichen Teilfläche des Bebauungsplanes "Gemeindezentrum - Bauabschnitt I" vom 26.02.1976. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs (Stand 29.06.2023) der Aufhebung der noch im Kraft befindlichen Teilfläche des Bebauungsplanes "Gemeindezentrum - Bauabschnitt I" vom 26.02.1976 ergibt sich aus den folgenden Kartenausschnitt:
Der aufzuhebende Bereich erstreckt sich insgesamt über eine Fläche von rund 3,2 ha und umfasst im Wesentlichen (nach der Teilaufhebung "Herrenwies") noch folgende Flurstücke: - 1300, 1417, - und eine Teilfläche von rund 225 m² aus dem Flst. Nr. 167 (für den auf dem östlichen Teil des Flst.-Nr. 167 entlang der Grenze zu Flst. Nr. 168) geplanten Fußweg)
Rechtskraft 1.1. Aufstellung des Bebauungsplans bis in Kraft treten am 26.02.1976 Anfang der 1970er-Jahre wurde von King-Weber, Städtebau, Karlsruhe, Bunsenstraße 16, im Auftrag der Gemeinde Bischweier der "Entwurf für den Bebauungsplan, "Gemeindezentrum" (Gewann Herrenwies, Winkelfeld) erarbeitet.
Der Gemeinderat hat - am 25. Oktober 1974 den Aufstellungsbeschluss - 15. September 1975 den Satzungsbeschluss für die Teilfläche "Bauabschnitt I" gefasst.
Das Landratsamt Rastatt hat den Bebauungsplan für den "Bauabschnitt I" am 01.12.1975 genehmigt. Nach öffentlicher Auslegung hat Bürgermeister Josef Schiel am 26.02.1976 den Bebauungsplan "Gemeindezentrum" (Gewann Herrenwies, Winkelfeld), Bauabschnitt I" ausgefertigt.
1.2. Teilaufhebung durch den Bebauungsplan "Herrenwies" seit 07.12.2000 Für die Teilfläche im Gewann Herrenwies wurde von der Gemeinde Bischweier der Bebauungsplan "Herrenwies" aufgestellt, der seit dem 07.12.2000 in Kraft getreten ist.
Durch den Bebauungsplan "Herrenwies" wurde der Bebauungsplan "Gemeindezentrum, Bauabschnitt I" für die Teilfläche im Gewann "Herrenwies" aufgehoben und außer Kraft gesetzt.
Ziele und Zwecke der Planung Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes "Gemeindezentrum" sollten Flächen für öffentliche Einrichtungen bereitgestellt werden. Im "Bauabschnitt I" für Kindergarten, Schule und eine Sporthalle. Dazu die erforderlichen Erschließungs- und Außenanlagen.
Die in diesem Bebauungsplan "Gemeindezentrum - Bauabschnitt I" geplanten öffentlichen Gebäude Kindergarten, Grundschule, Sporthalle wurden bis 1985 gebaut. Die Außenanlagen und die festgesetzten Erschließungsanlagen wurden ebenfalls bis ca. 1985 erstmalig endgültig hergestellt. Der nach der Teilaufhebung durch den Bebauungsplan "Herrenwies" noch in Kraft befindliche Teil des Bebauungsplans "Gemeindezentrum - Bauabschnitt I" wurde insoweit bereits bis 1985 vollständig realisiert.
Die Planung für die umliegende Fläche wurde in den vergangenen Jahrzehnten überarbeitet und fortgeschrieben. Die Bebauungspläne "Winkelfeld-Süd" und "Winkelfeld-Ost", wurden aufgestellt und zwischenzeitlich bereits weitestgehend realisiert. Ebenfalls wurde der Bebauungsplan "Winkelfeld" aufgestellt und die erforderliche Bodenordnung erfolgreich durchgeführt.
Der noch in Kraft befindliche Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplans "Gemeindezentrum - Bauabschnitt I" liegt in der geographischen Mitte des Dorfes, im Wesentliche umgeben von Wohnbebauung. Sowohl Gemeindezentrum, als auch die umgebende Bebauung sind aus Planungen der Gemeinde entwickelt worden.
Die entstandene Bebauung ist städtebaulich gut geordnet. Die zu Grunde liegenden Planungen wurden realisiert.
Das "Gemeindezentrum, Bauabschnitt I" liegt mitten im Dorf und damit auch im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Wenn der noch in Kraft befindliche Geltungsbereich des Bebauungsplans "Gemeindezentrum - Bauabschnitt I" aufgehoben wird, gelten dann für den Bereich des dann ehemaligen "Gemeindezentrum, Bauabschnitt I", wie für den angrenzenden Bereich des alten Dorfes und dort insbesondere für den Bereich entlang der Friedrichstraße, die Regeln des § 34 BauGB. Dieses Regelwerk hat sich in Bischweier bewährt und soll zukünftig auch für den Bereich des jetzt aufzuhebenden noch in Kraft befindlichen Teilfläche des Bebauungsplans "Gemeindezentrum- Bauabschnitt I", angewendet werden.
Ebenfalls aufgehoben werden soll damit die Festsetzung eines Fußweges aus dem Gemeindezentrum zur Friedrichstraße. Diese Verbindung wurde bereits durch den Bebauungsplan "Herrenwies" geschaffen und zwischenzeitlich realisiert. Für eine weitere, zusätzliche Fußwegverbindung über das Flst. Nr. 167 besteht kein Bedarf mehr. Diese Festsetzung soll deshalb aufgehoben und damit eine Bebauung im Rahmen des § 34 BauGB auf Flst.-Nr. 167 für eine junge Familie ermöglicht werden.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes einschließlich seiner integrierten örtlichen Bauvorschriften und die zukünftige Beurteilung von Bauvorhaben und Nutzungsänderungen nach § 34 BauGB findet kein Eingriff nach BNatSchG statt. Ein Erfordernis für einen naturschutzfachlichen Ausgleich für das vorliegende Aufhebungsverfahren ist nicht gegeben.
Vorbereitende Bauleitplanung/Umweltprüfung Das Aufhebungsverfahren richtet sich gemäß § 1 Abs. 8 BauGB nach den Vorschriften zur Aufstellung von Bauleitplänen. Ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ist nicht anwendbar.
Auch bei Aufhebungsverfahren ist eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und ein Umweltbericht nach § 2a BauGB zu erstellen.
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht nach Anlage 1 zu § 2a in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB beschrieben und bewertet werden. Dies ist auch für eine Aufhebung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Die Durchführung der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB, die Erarbeitung des Umweltberichtes gem. § 2a BauGB und die Überwachung gem. § 4c BauGB werden im Rahmen dieser Aufhebung des Bebauungsplanes nicht als notwendig erachtet, da erhebliche nachteilige Auswirkungen auf alle in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter nicht zu erwarten sind.
Die Inhalte und Ziele der Aufhebung des Bebauungsplans sind der Begründung zu entnehmen. Durch die Aufhebung des Bebauungsplans ergeben sich keinerlei Veränderungen des bebauten Bestands. Somit können sich auch keine Umweltauswirkungen ergeben, die beschrieben oder bewertet werden könnten. Die Veränderungen auf den Baugrundstücken, die sich gemäß § 34 BauGB ergeben könnten, können ebenfalls nicht zu Umweltauswirkungen führen. Denn die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Auf weitere Ausarbeitungen zu Umweltthemen kann für das vorliegenden Aufhebungsverfahren verzichtet werden.
Verfahren Das Aufhebungsverfahren richtet sich gemäß § 1 Abs. 8 BauGB nach den Vorschriften zur Aufstellung von Bauleitplänen. Ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB ist nicht anwendbar.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und frühzeitige Beteiligung Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte im Zeitraum 16. Dezember 2022 bis 20. Januar 2023. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte ebenfalls im Zeitraum 16. Dezember 2022 bis 20. Januar 2023. Die Verwaltung hat das erforderliche Verfahren durchgeführt. Im Verfahren, insbesondere in der Offenlage/Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 16.12.2022 bis 20.01.2023 und auch in der Zeit davor oder danach und auch in der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, wurden keine Bedenken und keine Anregungen gegen die Aufhebung der noch in Kraft befindlichen Festsetzungen für eine Teilfläche des Bebauungsplanes vorgebracht.
Öffentlichkeitsbeteiligung Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt nach § 3 Abs. 2 BauGB durch öffentliche Auslage des Entwurfs für die Dauer eines Monats.
Der Entwurf der Aufhebung der noch in Kraft befindlichen Teilfläche des Bebauungsplanes "Gemeindezentrum - Bauabschnitt I" vom 26.02.1976 mit Begründung (Stand: 29.06.2023) wird vom
Freitag, 21. Juli 2023 bis einschließlich Montag, 21. August 2023
im Bürgermeisteramt Bischweier, Bahnhofstr. 17, 76476 Bischweier im Eingangsbereich Erdgeschoss öffentlich ausgelegt.
Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum von Montags bis Freitags vormittags von 8:30 bis 12.00 Uhr, Montag, Dienstag und Donnerstag nachmittags von 14.00 bis 16:30 Uhr sowie Mittwoch nachmittags von 15.00 bis 18.00 Uhr über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich bis einschließlich 21. August 2023 zur Planung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift äußern. Der Bereich ist für jede Person frei zugänglich. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Wir weisen darauf hin, dass keine Umweltprüfung stattfindet. Stellungnahmen, die nicht während der Auslegungsfrist abgegeben wurden, können bei der Beschlussfassung über die Planänderung mit örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben.
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgt nach § 4 Abs. 2 BauGB durch schriftliche Anhörung im Zeitraum 21. Juli 2023 bis 21. August 2023.
Hinweis Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.